Artikel 111 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Arbeitsprogramm (Artikel 86 der Haushaltsordnung)
(1) Der Interne Prüfer nimmt sein Arbeitsprogramm an und legt es dem Organ vor.
(2) Das Organ kann den Internen Prüfer auffordern, Prüfungen durchzuführen, die nicht in dem in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramm vorgesehen sind.
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