Artikel 115 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Artikel 87 der Haushaltsordnung)
Unbeschadet der im Statut vorgesehenen Rechtsbehelfe kann der Interne Prüfer gegen jede Verfügung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Funktion als Interner Prüfer beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar Klage erheben. Diese Klage muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem Kalendertag der Mitteilung der betreffenden Verfügung, eingereicht werden.
Bei Klagen wird nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 5 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften untersucht und entschieden.
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