Artikel 116 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Definitionen und Anwendungsbereich (Artikel 88 der Haushaltsordnung)
(1) Immobilientransaktionen umfassen Kauf, Erbpacht, Nießbrauch, Leasing, Miete oder Mietkauf mit oder ohne Kaufoption von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Liegenschaften.
(2) Lieferaufträge umfassen Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf von Waren, mit oder ohne Kaufoption. Ein Auftrag über die Lieferung von Waren, der das Verlegen und Anbringen lediglich als Nebenarbeiten umfasst, gilt als öffentlicher Lieferauftrag.
(3) Öffentliche Bauaufträge sind öffentliche Aufträge über entweder nur die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben oder Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang I der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten Tätigkeiten, oder aber über die Erbringung einer Bauleistung, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen. Ein Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, die ihrem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
(4) Gegenstand von Dienstleistungsaufträgen können alle geistigen und nichtgeistigen Leistungen sein, mit Ausnahme von Lieferungen, Bauleistungen und Immobilientransaktionen. Diese Leistungen sind in den Anhängen II Teil A und II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG aufgeführt.
(5) Umfasst ein Auftrag gleichzeitig die Lieferung von Erzeugnissen und die Erbringung von Dienstleistungen, so gilt er als Dienstleistungsauftrag, wenn der Wert der betreffenden Dienstleistungen denjenigen der in den Auftrag einbezogenen Erzeugnisse übersteigt.
Ein Auftrag über die Erbringung von Dienstleistungen, der Bauarbeiten lediglich als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfasst, gilt als Dienstleistungsauftrag.
Ein Auftrag, der gleichzeitig Dienstleistungen im Sinne von Anhang II Teil A und von Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG zum Gegenstand hat, gilt als Auftrag gemäß Anhang II Teil A, wenn der Wert der unter diesen Anhang fallenden Dienstleistungen den Wert der Leistungen nach Anhang II Teil B übersteigt.
(5a) Für die Beschreibung der verschiedenen Arten von Aufträgen gilt als Referenznomenklatur das gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(2).
Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen der CPV-Nomenklatur und der NACE-Nomenklatur gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/18/EG oder zwischen der CPV-Nomenklatur und der (vorläufigen) CPC-Nomenklatur gemäß Anhang II der genannten Richtlinie gilt jeweils die NACE-Nomenklatur bzw. die CPC-Nomenklatur.
(6) Die Begriffe „Unternehmer” , „Lieferant” und „Dienstleistungserbringer” bezeichnen natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen oder Gruppen dieser Personen und/oder Einrichtungen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen anbieten. Der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer” umfasst sowohl Unternehmer als auch Lieferanten und Dienstleistungserbringer. Ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot vorgelegt hat, wird als „Bieter” bezeichnet. Derjenige, der sich um die Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren, einem wettbewerblichen Dialog oder einem Verhandlungsverfahren beworben hat, wird als „Bewerber” bezeichnet.
Angebote oder Anträge auf Teilnahme können auch von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht werden. Die öffentlichen Auftraggeber können nicht verlangen, dass Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die ein Angebot oder einen Antrag auf Teilnahme einreichen, eine bestimmte Rechtsform haben müssen; allerdings kann von der ausgewählten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich ist.
(7) Die Dienststellen der Gemeinschaftsorgane gelten als öffentliche Auftraggeber, außer in Fällen, in denen sie untereinander administrative Vereinbarungen über die Erbringung von Dienstleistungen, die Lieferung von Waren oder die Ausführung von Bauarbeiten schließen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1.
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