Artikel 117 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Rahmenverträge und besondere Aufträge (Artikel 88 der Haushaltsordnung)

(1) Wird ein Rahmenvertrag mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossen, so müssen es derer mindestens drei sein, vorausgesetzt, eine ausreichend große Zahl von Wirtschaftsteilnehmern erfüllt die Eignungskriterien oder eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten erfüllt die Zuschlagskriterien.

Der Rahmenvertrag mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern kann in Form von Einzelverträgen mit gleich lautenden Bedingungen geschlossen werden.

Die Laufzeit des Rahmenvertrags darf vier Jahre nicht überschreiten, außer in insbesondere mit dem Gegenstand des Rahmenvertrags begründeten Sonderfällen.

In Bereichen, in denen sich die Preise und Techniken rasch verändern, enthalten Rahmenverträge, die keinen erneuten Aufruf zum Wettbewerb vorsehen, eine Bestimmung, nach der entweder eine Halbzeitprüfung oder ein Benchmarking vorgenommen wird. Ergibt die Halbzeitprüfung, dass die ursprünglichen Bedingungen nicht mehr der Preis- oder Technikentwicklung angepasst sind, greift der öffentliche Auftraggeber nicht mehr auf den Rahmenvertrag zurück, sondern trifft die erforderlichen Maßnahmen, um ihn zu kündigen.

(2) Besondere Aufträge, die auf einem Rahmenvertrag beruhen, werden nach den in dem Rahmenvertrag festgeschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Wirtschaftsteilnehmern anzuwenden, die von Anfang an dem Rahmenvertrag beteiligt sind.

Bei der Vergabe der auf einem Rahmenvertrag beruhenden besonderen Aufträge dürfen die Parteien keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen des Rahmenvertrags vornehmen; dies ist insbesondere in dem in Absatz 3 genannten Fall zu beachten.

(3) Wird ein Rahmenvertrag mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, so werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden besonderen Aufträge entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags vergeben.

Für die Vergabe der besonderen Aufträge kann der öffentliche Auftraggeber den an dem Rahmenvertrag beteiligten Wirtschaftsteilnehmer schriftlich konsultieren und ihn dabei auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen.

(4) Die Vergabe besonderer Aufträge, die auf einem mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossenen Rahmenvertrag beruhen, erfolgt wie folgt:

a)
nach den Bedingungen des Rahmenvertrags ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb;
b)
sofern nicht alle Bedingungen im Rahmenvertrag festgelegt sind, nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb zu denselben Bedingungen, die erforderlichenfalls zu präzisieren sind, oder gegebenenfalls nach anderen, in den Verdingungsunterlagen des Rahmenvertrags genannten Bedingungen.

Vor Vergabe eines besonderen Auftrags nach den in Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen konsultieren die öffentlichen Auftraggeber schriftlich die Wirtschaftsteilnehmer, die in der Lage sind, den besonderen Auftrag auszuführen, und setzen diesen eine hinreichende Frist für die Einreichung ihrer Angebote. Die Angebote sind schriftlich einzureichen. Die öffentlichen Auftraggeber vergeben die besonderen Aufträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in den Verdingungsunterlagen des Rahmenvertrags aufgestellten Zuschlagskriterien das jeweils beste Angebot vorgelegt hat.

(5) Nur auf Rahmenverträgen beruhende besondere Aufträge sind Gegenstand einer vorherigen Mittelbindung.

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