Artikel 118 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Maßnahmen zur Veröffentlichung von Aufträgen im Rahmen der Richtlinie 2004/18/EG mit Ausnahme der Aufträge gemäß deren Anhang II Teil B (Artikel 90 der Haushaltsordnung)
(1) Die Veröffentlichung von Aufträgen, deren Wert die in den Artikeln 157 und 158 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt, umfasst eine Vorabinformation, eine Bekanntmachung oder vereinfachte Bekanntmachung sowie eine Mitteilung über die Vergabe des Auftrags.
(2) Im Rahmen der Vorabinformation teilen die öffentlichen Auftraggeber den nach Kategorien von Dienstleistungen bzw. Warengruppen aufgeschlüsselten geschätzten Gesamtwert der Dienstleistungs- und Lieferaufträge oder -rahmenverträge oder die wesentlichen Merkmale der Bauaufträge mit, die sie im Laufe des Haushaltsjahres vergeben wollen, mit Ausnahme der im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge, für die keine vorherige Bekanntmachung erfolgt. Eine Vorabinformation ist nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn der Gesamtwert der Aufträge die in Artikel 157 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt und der öffentliche Auftraggeber von den Fristverkürzungen gemäß Artikel 140 Absatz 4 Gebrauch zu machen gedenkt.
Die Bekanntmachung der Vorabinformation wird entweder vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (AAV) veröffentlicht oder aber vom öffentlichen Auftraggeber über sein „Beschafferprofil” gemäß Anhang VIII Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/18/EG verbreitet.
Die Vorabinformation wird so bald wie möglich, auf jeden Fall spätestens am 31. März eines jeden Haushaltsjahres bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bzw. unverzüglich nach Ergehen des entsprechenden Programmbeschlusses bei Bauaufträgen dem AAV zugeleitet bzw. über ein Beschafferprofil veröffentlicht.
Veröffentlicht ein öffentlicher Auftraggeber eine Vorabinformation in seinem Beschafferprofil, so meldet er dem AAV zuvor auf elektronischem Wege die Veröffentlichung einer Vorabinformation in einem Beschafferprofil, unter Beachtung der Angaben zu Format und Verfahren bei der Übermittlung von Bekanntmachungen in Anhang VIII Nummer 3 der Richtlinie 2004/18/EG.
(3) Die Bekanntmachung gestattet es den öffentlichen Auftraggebern, ihre Absicht zur Einleitung eines Vergabeverfahrens, zum Abschluss eines Rahmenvertrags oder zur Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems im Sinne von Artikel 125 a mitzuteilen. Unbeschadet der in Artikel 126 genannten im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge ist eine Bekanntmachung bei folgenden Aufträgen zwingend vorgeschrieben: bei Aufträgen, deren geschätzter Wert mindestens den in Artikel 158 Absatz 1 Buchstaben a und c festgesetzten Schwellenwerten entspricht; bei Forschungs- und Entwicklungsaufträgen der Kategorie 8 des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2004/18/EG, deren geschätzter Wert mindestens den in Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung festgesetzten Schwellenwerten entspricht.Eine solche Vorschrift gilt nicht für auf Rahmenverträgen beruhende besondere Aufträge.
Ein öffentlicher Auftraggeber, der auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems einen Auftrag vergeben will, teilt seine Absicht durch eine vereinfachte Bekanntmachung mit.
In der Bekanntmachung von offenen Verfahren sind Datum, Zeitpunkt und gegebenenfalls Ort der Sitzung des Eröffnungsausschusses anzugeben, an der die Bieter teilnehmen können.
Die öffentlichen Auftraggeber teilen mit, inwieweit sie Varianten und Mindestanforderungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit zulassen, wenn sie von der in Artikel 135 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen. Sie geben an, welche der Auswahlkriterien gemäß Artikel 135 sie zu verwenden gedenken, wie viele Bewerber mindestens — und gegebenenfalls höchstens — zugelassen werden sollen, und welche objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien sie erforderlichenfalls zur Einschränkung der Bewerberzahl im Sinne von Artikel 123 Absatz 1 Unterabsatz 2 heranziehen wollen.
Sind die Ausschreibungsunterlagen, vor allem im Rahmen dynamischer Beschaffungssysteme gemäß Artikel 125a, frei, direkt und uneingeschränkt elektronisch zugänglich, so ist die Internet-Adresse, über die diese Unterlagen eingesehen werden können, in der Bekanntmachung anzugeben.
Plant ein öffentlicher Auftraggeber die Veranstaltung eines Wettbewerbsverfahrens, so teilt er dies im Wege einer Bekanntmachung mit.
Gegebenenfalls weist der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung außerdem darauf hin, dass es sich um ein interinstitutionelles Vergabeverfahren handelt. In der Bekanntmachung werden in diesem Fall die am Vergabeverfahren beteiligten Organe, Exekutivagenturen oder Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung, das für das Verfahren zuständige Organ sowie das Gesamtvolumen der Aufträge all dieser Organe, Exekutivagenturen und Einrichtungen angegeben.
(4) In der Mitteilung über die Vergabe werden die Ergebnisse der Verfahren zur Vergabe von Einzelaufträgen, zum Abschluss von Rahmenverträgen oder zur Auftragsvergabe im Wege eines dynamischen Beschaffungssystems bekannt gegeben. Eine solche Mitteilung ist zwingend vorgeschrieben, wenn der Auftragswert die in Artikel 158 festgelegten Schwellen erreicht oder übersteigt. Sie ist nicht obligatorisch für auf Rahmenverträgen beruhende besondere Aufträge.
Die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung wird dem Amt für Veröffentlichungen spätestens 48 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag der Unterzeichnung des betreffenden Vertrags oder Rahmenvertrags, übermittelt. Bei Aufträgen, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, können die Bekanntmachungen jedoch quartalsweise zusammengefasst werden; die Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen erfolgt dann spätestens 48 Tage nach dem jeweiligen Quartalsende.
Öffentliche Auftraggeber, die ein Wettbewerbsverfahren veranstaltet haben, übermitteln dem AAV eine Bekanntmachung der Ergebnisse.
Bei Verträgen oder Rahmenverträgen, deren Wert mindestens den Schwellenwerten gemäß Artikel 158 entspricht und die ohne vorherige Bekanntmachung im Verhandlungsverfahren vergeben wurden, wird die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung dem Amt für Veröffentlichungen so rechtzeitig übermittelt, dass sie vor der Unterzeichnung des Vertrags, die nach Maßgabe von Artikel 158a Absatz 1 zu erfolgen hat, veröffentlicht werden kann.
Die Angaben zum Wert und zu den Auftragnehmern von Einzelverträgen, die in einem bestimmten Haushaltsjahr unter einem Rahmenvertrag abgeschlossen wurden, werden bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs auf der Website des öffentlichen Auftraggebers veröffentlicht, wenn ein Einzelvertrag oder die Summe der Einzelverträge die Schwellenwerte gemäß Artikel 158 überschreitet.
(5) Alle Bekanntmachungen sind nach Maßgabe der Standardformblätter abzufassen, die die Kommission in Anwendung der Richtlinie 2004/18/EG ausgearbeitet hat.
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