Artikel 119 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Maßnahmen zur Veröffentlichung von Aufträgen im Rahmen der Richtlinie 2004/18/EG und von Aufträgen gemäß deren Anhang II Teil B (Artikel 90 der Haushaltsordnung)

(1) Aufträge, deren Wert unter den in Artikel 158 festgelegten Schwellenwerten liegt, sowie Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG werden in einer Weise veröffentlicht, die die Öffnung der Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb und die Objektivität der Vergabeverfahren gewährleistet. Die Veröffentlichung umfasst:

a)
in Ermangelung der Bekanntmachung eines Auftrags gemäß Artikel 118 Absatz 3 eine Aufforderung zur Interessenbekundung bei gleichgearteten Aufträgen, deren Wert den in Artikel 128 Absatz 1 festgelegten Betrag übersteigt;
b)
für Aufträge im Wert von über 25000 EUR ein jährlich erstelltes Verzeichnis der Auftragnehmer mit Angabe des Gegenstands und des Volumens des erteilten Auftrags.

Die Veröffentlichungspflicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht für auf Rahmenverträgen beruhende besondere Aufträge.

(2) Bei Immobilientransaktionen sowie bei als geheim eingestuften Aufträgen im Sinne von Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe j wird jährlich gesondert ein Verzeichnis der Auftragnehmer veröffentlicht, aus dem der Gegenstand des Auftrags und das Auftragsvolumen hervorgehen. Dieses Verzeichnis wird der Haushaltsbehörde übermittelt. Die Kommission fügt ihr Verzeichnis der Synthese der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 60 Absatz 7 der Haushaltsordnung bei.

(3) Die Informationen über Aufträge, deren Wert den in Artikel 128 Absatz 1 festgelegten Betrag übersteigt, sind dem Amt für amtliche Veröffentlichungen zu übermitteln; im Falle der jährlichen Verzeichnisse der Auftragnehmer geschieht dies spätestens bis zum 31. März des Jahres, das auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgt.

Für die übrigen Aufträge erfolgt die Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung und der jährlichen Verzeichnisse der Auftragnehmer über die Internetseite der Organe. Die jährlichen Verzeichnisse der Auftragnehmer werden spätestens am 31. März des folgenden Haushaltsjahres veröffentlicht. Sie können auch im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

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