Artikel 120 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Veröffentlichung der Bekanntmachungen (Artikel 90 der Haushaltsordnung)
(1) Die in Artikel 118 und 119 genannten Bekanntmachungen werden vom Amt für amtliche Veröffentlichungen spätestens zwölf Kalendertage nach ihrer Übermittlung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Die Frist nach Unterabsatz 1 verkürzt sich bei den in Artikel 142 genannten beschleunigten Verfahren auf fünf Kalendertage.
(2) Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.
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