Artikel 121 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Sonstige Formen der Veröffentlichung (Artikel 90 der Haushaltsordnung)
Über die Bekanntmachung gemäß den Artikeln 118, 119 und 120 hinaus können Aufträge auf jede andere Weise, insbesondere in elektronischer Form, bekannt gemacht werden. Eine solche Veröffentlichung bezieht sich auf die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erschienene Bekanntmachung gemäß Artikel 120 — sofern eine solche erfolgt ist —, der sie nicht vorausgehen darf und die allein verbindlich ist.
Die Veröffentlichung darf zu keiner Diskriminierung von Bewerbern oder Bietern führen und keine anderen Angaben als in der vorgenannten Bekanntmachung — sofern eine solche erfolgt ist — enthalten.
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