Artikel 122 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Arten der Vergabeverfahren (Artikel 91 der Haushaltsordnung)

(1) Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im Wege der Ausschreibung im offenen, nichtoffenen oder Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung bzw. ohne Veröffentlichung einer solchen Bekanntmachung, gegebenenfalls im Anschluss an einen Wettbewerb.

(2) Das Verfahren ist offen, wenn alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot einreichen können. Dies gilt auch für die in Artikel 125a genannten dynamischen Beschaffungssysteme.

Es ist nicht offen, wenn alle Wirtschaftsteilnehmer die Teilnahme beantragen können, aber nur die Bewerber, die die in Artikel 135 genannten Auswahlkriterien erfüllen und die von den öffentlichen Auftraggebern gleichzeitig schriftlich zur Teilnahme aufgefordert werden, ein Angebot oder einen Lösungsvorschlag im Rahmen des wettbewerblichen Dialogverfahrens gemäß Artikel 125b einreichen können.

Die Auswahl kann entweder für jeden Auftrag getrennt erfolgen, auch im Rahmen eines wettbewerblichen Dialogs, oder aber im Verfahren gemäß Artikel 128 mit Blick auf die Erstellung eines Verzeichnisses der in Betracht kommenden Bewerber.

(3) In einem Verhandlungsverfahren spricht der öffentliche Auftraggeber die Bewerber seiner Wahl an, die die Auswahlkriterien nach Artikel 135 erfüllen, und handelt mit einem oder mehreren von ihnen die Auftragsbedingungen aus.

Bei Verhandlungsverfahren nach Bekanntmachung eines Auftrags gemäß Artikel 127 werden die in Betracht gezogenen Bewerber gleichzeitig schriftlich zur Teilnahme an den Vertragsverhandlungen aufgefordert.

(4) Wettbewerbsverfahren dienen dazu, dem öffentlichen Auftraggeber — insbesondere auf dem Gebiet der Architektur und des Ingenieurwesens oder der Datenverarbeitung — einen Plan oder ein Projekt zu verschaffen, der bzw. das von einem Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen vorgeschlagen wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.