Artikel 123 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Zahl der Bewerber im nichtoffenen oder Verhandlungsverfahren (Artikel 91 der Haushaltsordnung)
(1) Beim nichtoffenen Verfahren, einschließlich des Verfahrens gemäß Artikel 128, darf die Zahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber nicht weniger als fünf betragen, vorausgesetzt, genügend Bewerber erfüllen die Auswahlkriterien.
Je nach Auftragsgegenstand und nach Maßgabe objektiver, nicht diskriminierender Auswahlkriterien können vom öffentlichen Auftraggeber bis zu zwanzig Bewerber zugelassen werden. In diesem Fall werden die maximale Bewerberzahl und die Auswahlkriterien in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbekundung gemäß Artikel 118 und 119 genannt.
Die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Bewerber muss auf jeden Fall ausreichend sein, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
(2) Beim Verhandlungsverfahren und im Anschluss an einen wettbewerblichen Dialog müssen mindestens drei Bewerber zur Teilnahme an den Verhandlungen oder zur Einreichung von Angeboten aufgefordert werden, vorausgesetzt, genügend Bewerber erfüllen die Auswahlkriterien.
Die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Bewerber muss auf jeden Fall ausreichend sein, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht:
- a)
- für Aufträge von sehr geringem Wert im Sinne von Artikel 129 Absatz 3;
- b)
- für juristische Dienstleistungsaufträge im Sinne des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG;
- c)
- für als geheim eingestufte Aufträge im Sinne von Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe j.
(3) Sofern die Zahl der Bewerber, die die Eignungskriterien und Mindestanforderungen erfüllen, unter der in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindestzahl liegt, kann der öffentliche Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er den oder die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Der öffentliche Auftraggeber kann andere Wirtschaftsteilnehmer, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, nicht zu demselben Verfahren zulassen.
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