Artikel 124 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Verhandlungsverfahren (Artikel 91 der Haushaltsordnung)
Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den Unternehmen über die von ihnen eingereichten Angebote, damit diese auf die Anforderungen abgestellt werden, die in der Auftragsbekanntmachung nach Artikel 118 oder in den Verdingungsunterlagen und in den etwaigen zusätzlichen Unterlagen veröffentlicht wurden, und um das günstigste Angebot zu ermitteln.
Während der Verhandlung sorgt der öffentliche Auftraggeber dafür, dass alle Bieter gleich behandelt werden.
Kann ein öffentlicher Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren gemäß Artikel 127 nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben, so kann er vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.
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