Artikel 126 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Fälle, die das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen (Artikel 91 der Haushaltsordnung)
(1) In folgenden Fällen können die öffentlichen Auftraggeber ungeachtet des geschätzten Auftragswerts Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben:
- a)
- wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder Bewerbungen abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen, wie sie in den Ausschreibungsunterlagen gemäß Artikel 130 festgelegt sind, nicht grundlegend geändert werden;
- b)
- wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann;
- c)
- soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die betreffenden öffentlichen Auftraggeber nicht voraussehen konnten, es nicht zulassen, die für die anderen Verfahren geltenden Fristen gemäß den Artikeln 140, 141 und 142 einzuhalten;
- d)
- bei Dienstleistungsaufträgen, wenn im Anschluss an einen Wettbewerb der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muss. Im letzten Fall werden alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert;
- e)
- zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglichen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Bau- oder Dienstleistung erforderlich sind, sofern die in Absatz 2 genannten Bedingungen vorliegen;
- f)
- bei neuen Bau- oder Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen, die durch den gleichen öffentlichen Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der gemäß Absatz 3 nach einem offenen oder einem nichtoffenen Verfahren vergeben wurde;
- g)
-
bei Lieferaufträgen:
- i)
- bei zusätzlichen Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder laufend genutzten Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber Material unterschiedlicher technischer Beschaffenheit kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge darf drei Jahre nicht überschreiten;
- ii)
- wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt;
- iii)
- bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Waren;
- iv)
- wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenz/Konkursverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz/Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden;
- h)
- bei Immobilientransaktionen nach vorheriger Erkundung des lokalen Marktes;
- i)
- bei juristischen Dienstleistungsaufträgen im Sinne von Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG, die jedoch hinlänglich bekannt zu machen sind;
- j)
- bei Aufträgen, die vom Organ oder den von diesem ermächtigten Stellen für geheim erklärt worden sind oder deren Ausführung nach den geltenden Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Gemeinschaften oder der Union es gebieten.
Für die Vergabe von Aufträgen im Wert von 60000 EUR oder darunter können die öffentlichen Auftraggeber ebenfalls das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung verwenden.
(2) Für zusätzliche Dienstleistungen oder Bauarbeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe e) kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben, sofern der betreffende Auftrag an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben wird, der den Hauptauftrag ausführt:
- a)
- wenn sich diese zusätzlichen Dienstleistungen oder Bauarbeiten in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen,
- b)
-
oder wenn diese Dienstleistungen oder Bauarbeiten zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind.
Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen oder Bauarbeiten darf jedoch 50 % des Wertes des Hauptauftrags nicht überschreiten.
(3) In Fällen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f muss die Möglichkeit der Anwendung eines Verhandlungsverfahrens bereits bei der Aufforderung zum Wettbewerb für den ersten Auftragsabschnitt angegeben werden; bei der Berechnung der Schwellen gemäß Artikel 158 wird der für die Fortführung der Bau- oder Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert zugrunde gelegt. Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen drei Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Auftrags angewandt werden.
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