Artikel 127 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Fälle, die das Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen (Artikel 91 der Haushaltsordnung)

(1) In folgenden Fällen können die öffentlichen Auftraggeber ungeachtet des geschätzten Auftragswerts Aufträge im Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben:

a)
wenn nach Abschluss eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens nicht ordnungsgemäße oder nach den Auswahl- bzw. Zuschlagskriterien unannehmbare Angebote vorliegen, sofern die ursprünglichen in den Ausschreibungsunterlagen nach Artikel 130 genannten Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden und unbeschadet der Anwendung von Absatz 2;
b)
in Ausnahmefällen, wenn es sich um Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung durch den Bieter nicht zulassen;
c)
bei Finanz- und geistig schöpferischen Dienstleistungsaufträgen, wenn die Dienstleistungen dergestalt sind, dass vertragliche Spezifikationen nicht so genau festgelegt werden können, dass der Auftrag durch die Wahl des besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften über offene und nichtoffene Verfahren vergeben werden kann;
d)
bei Bauaufträgen, wenn es sich um Bauarbeiten handelt, die ausschließlich für Zwecke der Forschung, der Erprobung oder Entwicklung und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt werden;
e)
bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG vorbehaltlich des Artikels 126 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben i und j und Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung;
f)
bei Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als denjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit zugute kommen, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird;
g)
bei Dienstleistungsaufträgen über Kauf, Entwicklung, Produktion und Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie Aufträgen über die Ausstrahlung von Sendungen.

(2) In Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe a brauchen die öffentlichen Auftraggeber keine Bekanntmachung zu veröffentlichen, wenn sie in das betreffende Verhandlungsverfahren alle die Bieter und nur die Bieter einbeziehen, die die Auswahlkriterien erfüllen und die im Verlauf des vorangegangenen Verfahrens Angebote eingereicht haben, die den formalen Voraussetzungen für das Vergabeverfahren entsprechen.

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