Artikel 128 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Nichtoffenes Verfahren nach Aufforderung zur Interessenbekundung (Artikel 91 der Haushaltsordnung)

(1) Die Aufforderung zur Interessenbekundung dient vorbehaltlich der Artikel 126 und 127 der Vorauswahl der Bewerber, die im Rahmen künftiger nichtoffener Vergabeverfahren für Aufträge von mindestens 60000 EUR zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden sollen.

(2) Das im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung erstellte Verzeichnis hat eine Geltungsdauer von höchstens drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Übersendung der in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen.

Während der Geltungsdauer des Verzeichnisses, mit Ausnahme der letzten drei Monate, können alle interessierten Personen ihre Bewerbung einreichen.

(3) Bei besonderen Aufträgen kann der öffentliche Auftraggeber entweder alle in dem Verzeichnis genannten Bewerber oder einzelne, aufgrund objektiver auftragsbezogener und nicht diskriminierender Kriterien ausgewählte Bewerber zur Abgabe eines Angebots auffordern.

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