Artikel 129 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Aufträge von geringem Wert (Artikel 91 der Haushaltsordnung)
(1) Aufträge im Wert von 60000 EUR oder darunter können im Verhandlungsverfahren vergeben werden, bei dem wenigstens fünf Bewerber konsultiert werden.
Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Bewerber lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Vergabekriterien erfüllt sind.
(2) Aufträge im Wert von 25000 EUR oder darunter können auf dem Wege des in Absatz 1 genannten Verfahrens vergeben werden, wobei mindestens drei Bewerber zu konsultieren sind.
(3) Aufträge im Wert von bis zu 5000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden.
(4) Zahlungen für Ausgaben bis zu 500 EUR können auf der Grundlage von Rechnungen ohne vorheriges Vergabeverfahren geleistet werden.
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