Artikel 130 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Ausschreibungsunterlagen (Artikel 92 der Haushaltsordnung)

(1) Die Ausschreibungsunterlagen umfassen mindestens:

a)
die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen oder zur Teilnahme am Dialog im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 125b;
b)
die Verdingungsunterlagen, oder im Falle des wettbewerblichen Dialogs gemäß Artikel 125b die Verdingungsunterlagen durch eine Beschreibung der Bedürfnisse und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers, oder die Internet-Adresse, unter der diese abgerufen werden können;
c)
den Mustervertrag.

Die Ausschreibungsunterlagen müssen auf die gemäß den Artikeln 118 bis 121 erfolgte Veröffentlichung verweisen.

(2) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zum wettbewerblichen Dialog enthält mindestens Folgendes:

a)
Einzelheiten betreffend die Abgabe und Aufmachung der Angebote, insbesondere die Einreichungsfrist, die etwaige Anforderung, ein Standardantwortformblatt auszufüllen, die beizubringenden Dokumente, einschließlich Belege zur wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 135, sofern diese nicht in der Auftragsbekanntmachung präzisiert wurden, sowie die Anschrift, an die die Angebote zu senden sind;
b)
den Hinweis, dass mit der Abgabe eines Angebots die Verdingungsunterlagen gemäß Absatz 1 akzeptiert werden, und dass der Bieter, falls er den Zuschlag erhält, während der Ausführung des Auftrags durch sein Angebot gebunden ist;
c)
die Geltungsdauer der Angebote, während der der Bieter sämtliche Bedingungen seines Angebots aufrechterhalten muss;
d)
das Verbot jeglichen Kontakts zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bieter während des gesamten Verfahrens, es sei denn in Ausnahmefällen unter den in Artikel 148 genannten Voraussetzungen, sowie die genauen Bedingungen für eine etwaige Besichtigung vor Ort, falls eine solche vorgesehen ist;
e)
beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den Ort des Beginns der Konsultationsphase.

(3) Die Verdingungsunterlagen enthalten mindestens Folgendes:

a)
die für den Auftrag geltenden Ausschluss- und Auswahlkriterien, außer bei einem wettbewerblichen Dialog, bei einem nichtoffenen Verfahren und bei einem Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß Artikel 127; in diesen Fällen werden diese Kriterien lediglich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbekundung genannt;
b)
die Zuschlagskriterien und ihre relative Gewichtung, oder gegebenenfalls eine Rangfolgendarstellung dieser Kriterien, falls diese Information nicht aus der Bekanntmachung hervorgeht;
c)
die technischen Spezifikationen gemäß Artikel 131;
d)
die für Varianten geltenden Mindestanforderungen bei Verfahren, bei denen gemäß Artikel 138 Absatz 2 das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält, sofern der öffentliche Auftraggeber derartige Varianten in der Auftragsbekanntmachung zugelassen hat;
e)
einen Hinweis auf die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen oder gegebenenfalls der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen;
f)
Angaben zur Art und Weise, wie der Marktzugang unter den Voraussetzungen des Artikels 159 nachgewiesen werden kann;
g)
bei dynamischen Beschaffungssystemen gemäß Artikel 125a die Art der in Betracht gezogenen Anschaffungen, die Gegenstand dieses Systems sind, sowie alle erforderlichen Informationen betreffend das Beschaffungssystem, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung.

(4) Der Mustervertrag nennt insbesondere:

a)
die Strafen bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen;
b)
die Angaben, die Rechnungen und Belege gemäß Artikel 98 enthalten müssen;
c)
die Bestimmung, dass in allen Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber ein Organ der Europäischen Union ist, das Gemeinschaftsrecht, gegebenenfalls ergänzt durch das in der Finanzhilfevereinbarung genannte nationale Recht, Anwendung findet;
d)
das bei Streitigkeiten zuständige Gericht.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann Informationen über den Teil des Auftrags verlangen, den der Bieter an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt, sowie über die Identität der Unterauftragnehmer.Der öffentliche Auftraggeber kann vom Bewerber und Bieter zusätzlich zu den Nachweisen nach Artikel 134 die in den Artikeln 135, 136 und 137 vorgesehenen Angaben zur finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des vorgesehenen Unterauftragnehmers verlangen, insbesondere wenn ein wesentlicher Teil des Auftrags weitervergeben wird.

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