Artikel 133a VO (EG, Euratom) 2002/2342

Anwendung der Ausschlusskriterien und Dauer des Ausschlusses (Artikel 93, 94, 95 und 96 der Haushaltsordnung)

(1) Im Sinne der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt das zuständige Organ bei der Festlegung der Ausschlussdauer insbesondere die Schwere des Tatbestands, einschließlich seiner Auswirkung auf die finanziellen Interessen und den Ruf der Gemeinschaften, die seit dem Tatbestand verstrichene Zeit, die Dauer seines Bestehens, ob es sich um einen Wiederholungsfall handelt, ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und welche Abhilfemaßnahmen der Betreffende ergriffen hat.

Bei der Festlegung der Ausschlussdauer gibt das zuständige Organ dem Bewerber oder Bieter Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wird die Ausschlussdauer nach geltendem Recht von den in Artikel 95 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannten Behörden oder Einrichtungen festgelegt, so wendet die Kommission diesen Ausschluss bis zu dem maximalen Zeitraum gemäß Artikel 93 Absatz 3 der Haushaltsordnung an.

(2) Der Zeitraum nach Artikel 93 Absatz 3 der Haushaltsordnung beträgt maximal fünf Jahre und läuft ab folgenden Zeitpunkten:

a)
in Fällen gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben b und e der Haushaltsordnung ab dem auf die Verkündung des rechtskräftigen Urteils folgenden Tag;
b)
in Fällen gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung ab dem auf den Verstoß folgenden Tag oder, bei anhaltendem oder wiederholtem Verstoß, ab dem Tag, an dem der Verstoß aufhört.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach den in den Buchstaben a und b genannten Zeitpunkten kann die Ausschlussdauer nach Maßgabe von Absatz 1 auf zehn Jahre verlängert werden.

(3) Solange sich ein Bewerber oder Bieter in einer Situation nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und d der Haushaltsordnung befindet, wird er von Auftragsvergabe- oder Finanzhilfeverfahren ausgeschlossen.

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