Artikel 134 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Nachweise (Artikel 93 und 94 der Haushaltsordnung)
(1) Bewerber und Bieter müssen eine ordnungsgemäß unterzeichnete und mit Datum versehene ehrenwörtliche Erklärung abgeben, in der sie versichern, dass sie sich nicht in einer der in Artikel 93 oder 94 der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden.
Wenn der öffentliche Auftraggeber im nichtoffenen Verfahren, im wettbewerblichen Dialog oder im Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung die Anzahl der Bieter beschränkt, die er zur Teilnahme an den Verhandlungen bzw. zur Angebotsabgabe auffordert, so müssen alle Bewerber die in Absatz 3 genannten Bescheinigungen beibringen.
Nach Maßgabe der Ergebnisse seiner Risikoanalyse kann der öffentliche Auftraggeber bei Verträgen mit einem Auftragswert von höchstens 5000 EUR davon absehen, die in Unterabsatz 1 vorgesehene Erklärung zu verlangen. Bei Verträgen gemäß Artikel 241 Absatz 1, Artikel 243 Absatz 1 und Artikel 245 Absatz 1 kann der öffentliche Auftraggeber jedoch davon absehen, diese Erklärung zu verlangen, wenn der Auftragswert höchstens 10000 EUR beträgt.
(2) In folgenden Fällen muss der Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, binnen einer vom öffentlichen Auftraggeber festgesetzten Frist und vor der Unterzeichnung des Vertrags seine Erklärung gemäß Absatz 1 durch die in Absatz 3 genannten Nachweise belegen:
- a)
- bei Aufträgen, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben und bei denen die in Artikel 158 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden;
- b)
- bei Aufträgen im Bereich der Maßnahmen im Außenbereich, deren Wert die in Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.
Bei Aufträgen, deren Wert die in den Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte unterschreitet, kann der öffentliche Auftraggeber, der befürchtet, dass auf den Bieter, der den Auftrag erhalten soll, ein Ausschlusskriterium zutreffen könnte, von dem Bieter die in Absatz 3 genannten Nachweise verlangen.
(3) Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass keiner der in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a, b oder e der Haushaltsordnung genannten Fälle auf den Bewerber oder Bieter, der den Auftrag erhalten soll, zutrifft, einen Strafregisterauszug neueren Datums oder ersatzweise eine von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes ausgestellte gleichwertige Bescheinigung neueren Datums, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass der in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung genannte Fall auf den Bewerber oder Bieter nicht zutrifft, eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates ausgestellte Bescheinigung neueren Datums.
In dem Fall, dass die in Unterabsatz 1 genannte Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt wird, sowie in den übrigen in Artikel 93 der Haushaltsordnung genannten Ausschlussfällen, kann sie durch eine eidesstattliche oder eine ehrenwörtliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Bewerber oder Bieter vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation seines Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt.
(4) Je nach dem Recht des Landes, in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, betreffen die in den Absätzen 1 und 3 genannten Urkunden juristische und/oder natürliche Personen, einschließlich, wenn der öffentliche Auftraggeber es für erforderlich hält, der Unternehmensleiter oder der Personen, die in Bezug auf den Bewerber oder Bieter über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen.
(5) Wenn die öffentlichen Auftraggeber befürchten müssen, dass auf Bewerber oder Bieter ein Ausschlusskriterium zutrifft, können sie bei den in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden die nach ihrem Ermessen erforderlichen ergänzenden Informationen einholen.
(6) Der öffentliche Auftraggeber kann einen Bewerber oder Bieter von der Verpflichtung zur Vorlage des in Absatz 3 genannten Nachweises entbinden, wenn ein solcher Nachweis bereits zu Zwecken eines anderen Vergabeverfahrens vorgelegt wurde, die Ausstellung des Nachweises nicht länger als ein Jahr zurückliegt und der Nachweis nach wie vor gültig ist.
In diesem Fall versichert der Bewerber oder Bieter in einer ehrenwörtlichen Erklärung, dass er im Rahmen eines vorausgegangenen Vergabeverfahrens bereits einen solchen Nachweis erbracht hat, der unverändert Gültigkeit besitzt.
(7) Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers muss der Bewerber oder Bieter eine ehrenwörtliche Erklärung des vorgesehenen Unterauftragnehmers vorlegen, in der dieser erklärt, dass er sich nicht in einer der Situationen nach Artikel 93 oder 94 der Haushaltsordnung befindet.
Hat der öffentliche Auftraggeber Bedenken in Bezug auf diese ehrenwörtliche Erklärung, verlangt er die Nachweise nach den Absätzen 3 und 4. Gegebenenfalls findet Absatz 5 Anwendung.
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