Artikel 134a VO (EG, Euratom) 2002/2342
Zentrale Datenbank (Artikel 95 der Haushaltsordnung)
(1) Die Organe, Exekutivagenturen und Einrichtungen nach Artikel 95 Absatz 1 der Haushaltsordnung übermitteln der Kommission nach dem von dieser vorgegebenen Muster Informationen über Wirtschaftsteilnehmer, auf die einer der Ausschlussgründe nach Artikel 93, Artikel 94, Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung zutrifft, die Gründe für den Ausschluss und dessen Dauer.
Desgleichen übermitteln sie Informationen über Personen, die gegenüber einem Wirtschaftsteilnehmer mit Rechtspersönlichkeit Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse haben und sich in einer der Situationen nach Artikel 93, Artikel 94, Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung befunden haben.
Die Behörden und Einrichtungen nach Artikel 95 Absatz 2 der Haushaltsordnung übermitteln der Kommission nach dem von dieser vorgegebenen Muster folgende Angaben:
- a)
-
Informationen über folgende Personen, auf die einer der Ausschlussgründe nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung zutrifft, wenn ihr Verhalten den finanziellen Interessen der Gemeinschaft geschadet hat:
- i)
- Wirtschaftsteilnehmer;
- ii)
- Personen, die gegenüber einem Wirtschaftsteilnehmer mit Rechtspersönlichkeit Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse haben;
- b)
- Art ihrer Verurteilung;
- c)
- gegebenenfalls Dauer des Ausschlusses von der Auftragsvergabe.
(2) Die Organe, Agenturen, Behörden und Einrichtungen nach Absatz 1 benennen die Personen, die befugt sind, Informationen für die Datenbank an die Kommission zu übermitteln und Informationen aus der Datenbank von der Kommission entgegenzunehmen.
Die von den Organen, Agenturen, Behörden und Einrichtungen nach Artikel 95 Absatz 1 der Haushaltsordnung benannten Personen übermitteln die Informationen möglichst umgehend dem Rechnungsführer der Kommission und beantragen gegebenenfalls die Erfassung, Änderung oder Löschung bestimmter Daten in der Datenbank.
Die von den Behörden und Einrichtungen nach Artikel 95 Absatz 2 der Haushaltsordnung benannten Personen übermitteln die erforderlichen Informationen dem für das betreffende Programm oder die betreffende Maßnahme zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Ergehen des betreffenden Urteils.
Der Rechnungsführer der Kommission erfasst, ändert oder löscht die Daten in der Datenbank. Er übermittelt den benannten Personen die validierten Informationen der Datenbank jeden Monat über eine gesicherte Verbindung.
(3) Die Organe, Agenturen, Behörden und Einrichtungen nach Absatz 1 bestätigen der Kommission, dass die von ihnen übermittelten Informationen nach Maßgabe der Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zusammengestellt und übermittelt wurden.
Sie unterrichten insbesondere sämtliche Wirtschaftsteilnehmer und Personen nach Absatz 1 im Voraus darüber, dass ihre Angaben in die Datenbank aufgenommen und von der Kommission den gemäß Absatz 2 benannten Personen übermittelt werden können. Sie aktualisieren die übermittelten Informationen, wenn die entsprechenden Daten berichtigt, gelöscht oder abgeändert wurden.
Jeder, für den ein Eintrag in der Datenbank besteht, kann beim Rechnungsführer der Kommission beantragen, über alle gespeicherten Daten, die ihn betreffen, informiert zu werden.
(4) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Kommission mit Maßnahmen, die darauf abzielen, die Datenbank im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG möglichst effizient zu verwalten.
Mit den Behörden von Drittländern und sämtlichen Einrichtungen nach Artikel 95 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden entsprechende Vereinbarungen getroffen, damit diese Bestimmungen und die Grundsätze zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 3.
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