Artikel 135 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Auswahlkriterien (Artikel 97 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Der öffentliche Auftraggeber legt klare, nicht diskriminierende Auswahlkriterien fest.

(2) Die Auswahlkriterien werden bei jedem Vergabeverfahren zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber bzw. Bieter angewandt.

Der öffentliche Auftraggeber kann Mindestanforderungen festlegen, unterhalb deren Bewerber nicht für den Auftrag ausgewählt werden dürfen.

(3) Bieter oder Bewerber können aufgefordert werden, den Nachweis zu erbringen, dass sie nach geltendem Recht zur Erbringung der Auftragsleistung befugt sind: Eintrag in das Berufs- oder Handelsregister, Mitgliedschaft in einer einschlägigen Organisation, ausdrückliche Vollmacht, Eintrag in das Mehrwertsteuerregister.

(4) Der öffentliche Auftraggeber nennt in der Bekanntmachung des Auftrags, in der Aufforderung zur Interessenbekundung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Referenzen, anhand deren Bieter oder Bewerber ihren Stand und ihre Rechtsfähigkeit nachweisen können.

(5) Der Umfang der vom Auftraggeber verlangten Informationen, die Bewerber oder Bieter zum Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vorzulegen haben, sowie die Mindestanforderungen gemäß Absatz 2 müssen im Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen und die legitimen Interessen der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere hinsichtlich des Schutzes ihrer technischen und betrieblichen Geheimnisse, berücksichtigen.

(6) Bei folgenden Aufträgen kann der öffentliche Auftraggeber je nach Bewertung des Risikos von einem dokumentarischen Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter absehen:

a)
bei Aufträgen im Wert von 60000 EUR oder darunter, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben,
b)
bei Aufträgen im Bereich der Maßnahmen im Außenbereich, deren Wert unterhalb der in den Artikeln 241 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwerte liegt.

Beschließt der öffentliche Auftraggeber von dem dokumentarischen Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter abzusehen, dürfen keine Vorfinanzierungen oder Zwischenzahlungen vorgenommen werden, solange keine Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wurde.

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