Artikel 136 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (Artikel 97 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann insbesondere durch einen oder mehrere der folgenden Nachweise belegt werden:

a)
entsprechende Bankerklärungen oder den Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung;
b)
Bilanzen oder Bilanzauszüge mindestens der letzten beiden Geschäftsjahre, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben ist;
c)
eine Erklärung über den Gesamtumsatz und den Umsatz, die im auftragsrelevanten Tätigkeitsbereich während eines Zeitraums erwirtschaftet wurden, der die letzten drei Geschäftsjahre umfassen kann.

(2) Kann ein Bieter oder Bewerber wegen eines vom öffentlichen Auftraggeber anerkannten außergewöhnlichen Grundes die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteter Belege erbringen.

(3) Ein Wirtschaftsteilnehmer kann gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen verweisen, unabhängig davon welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. In diesem Fall muss er dem öffentlichen Auftraggeber beweisen, dass er für die Ausführung des Auftrags über die notwendigen Mittel verfügen wird, z. B. durch Beibringung der Verpflichtungserklärung der betreffenden Unternehmen, ihm diese Mittel zur Verfügung zu stellen.

Unter denselben Voraussetzungen können sich Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 116 Absatz 6 auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen.

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