Artikel 140 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge (Artikel 98 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Die Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge, die vom öffentlichen Auftraggeber in Kalendertagen festgesetzt werden, müssen so bemessen sein, dass die Interessenten über ausreichend Zeit für die Vorbereitung und Einreichung ihrer Angebote verfügen, wobei insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Notwendigkeit, Ortsbesichtigungen vorzunehmen oder den Ausschreibungsunterlagen beizufügende Dokumente vor Ort einzusehen, zu berücksichtigen sind.

(2) Bei offenen Verfahren für Aufträge, deren Wert die in Artikel 158 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

(3) Bei im nichtoffenen Verfahren, im wettbewerblichen Dialog gemäß Artikel 125b sowie im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung zu vergebenden Aufträgen, deren Wert die in Artikel 158 festgelegten Schwellenwerte überschreitet, beträgt die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme mindestens 37 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

Bei nichtoffenen Verfahren für Aufträge, deren Wert die in Artikel 158 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 40 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Bei nichtoffenen Verfahren im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Sinne von Artikel 128 hingegen beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 21 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(4) Hat der öffentliche Auftraggeber eine Vorabinformation gemäß Artikel 118 Absatz 2 veröffentlicht, kann die Mindestfrist für den Eingang der Angebote im Allgemeinen auf 36 Tage, jedoch auf keinen Fall auf weniger als 22 Tage verkürzt werden, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Die in Unterabsatz 1 genannte Fristverkürzung ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)
die Vorabinformation enthielt alle die für die Bekanntmachung eines Auftrags geforderten Informationen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung vorlagen;
b)
die Vorabinformation wurde spätestens 52 Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung übermittelt.

(5) Die Fristen für den Eingang der Angebote können um fünf Tage verkürzt werden, wenn ab dem Tag der Bekanntgabe des Auftrags oder der Aufforderung zur Interessenbekundung alle Verdingungsunterlagen auf elektronischem Wege frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht werden.

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