Artikel 141 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Frist für die Einsicht in die Ausschreibungsunterlagen (Artikel 98 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Sind die Verdingungsunterlagen, die Beschreibungen im Falle des Verfahrens nach Artikel 125b und die zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote angefordert worden, so müssen diese Unterlagen vorbehaltlich von Absatz 4 allen Wirtschaftsteilnehmern, die sie angefordert oder ein Interesse an der Teilnahme am Dialog oder an der Angebotsabgabe bekundet haben, innerhalb von sechs Kalendertagen nach Eingang des entsprechenden Antrags zugeschickt werden. Die öffentlichen Auftraggeber sind nicht verpflichtet, Anträgen auf Übermittlung stattzugeben, die weniger als fünf Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote vorgelegt werden.

(2) Rechtzeitig vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen, die Beschreibungen und die zusätzlichen Unterlagen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern, die diese Unterlagen angefordert oder ein Interesse an der Teilnahme am Dialog oder an der Angebotsabgabe bekundet haben, spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote gleichzeitig mitgeteilt werden. Bei Auskunftsersuchen, die weniger als acht Kalendertage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote eingehen, sind die Auskünfte unverzüglich nach Eingang des Auskunftsersuchens mitzuteilen. Die öffentlichen Auftraggeber sind nicht verpflichtet, Anträgen auf Übermittlung zusätzlicher Auskünfte stattzugeben, die weniger als fünf Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote vorgelegt werden.

(3) Können Verdingungsunterlagen und zusätzliche Unterlagen oder Auskünfte aus irgendeinem Grund nicht innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme an Ort und Stelle in den Verdingungsunterlagen beigefügte Dokumente erstellt werden, so sind die in Artikel 140 genannten Fristen für die Angebotsabgabe entsprechend zu verlängern, so dass alle Wirtschaftsteilnehmer — vorbehaltlich des Artikels 240 — von den für die Abfassung der Angebote notwendigen Informationen Kenntnis nehmen können. Diese Verlängerung wird nach den in Artikel 118 bis 121 vorgesehenen Modalitäten offiziell bekannt gegeben.

(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn bei offenen Verfahren, einschließlich der dynamischen Beschaffungssysteme nach Artikel 125a, alle Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Wege frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht wurden. In der Auftragsbekanntmachung gemäß Artikel 118 Absatz 3 ist in diesem Fall die Internetadresse anzugeben, über die diese Dokumente eingesehen werden können.

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