Artikel 142 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Fristen im Falle der Dringlichkeit (Artikel 98 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) In Fällen, in denen die Dringlichkeit die Einhaltung der in Artikel 140 Absatz 3 für nichtoffene Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung vorgesehenen Mindestfristen nachweislich unmöglich macht, können die öffentlichen Auftraggeber folgende Fristen festsetzen:

a)
für den Eingang der Teilnahmeanträge eine Frist von mindestens 15 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, bzw. von 10 Tagen, wenn die Übermittlung der Bekanntmachung an das AAV auf elektronischem Wege erfolgt;
b)
bei nichtoffenen Verfahren eine Frist von mindestens 10 Kalendertagen für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(2) Bei nichtoffenen Verfahren und beschleunigten Verhandlungsverfahren werden die zusätzlichen Auskünfte zu den Verdingungsunterlagen, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, allen Bewerbern und Bietern spätestens vier Kalendertage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote mitgeteilt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.