Artikel 143 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Übermittlung (Artikel 98 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Die Modalitäten der Übermittlung der Angebote und der Anträge auf Teilnahme werden vom öffentlichen Auftraggeber bestimmt, der gegebenenfalls eine einzige zulässige Kommunikationsform vorschreiben kann. Grundsätzlich können Angebote und Teilnahmeanträge mittels eines Schreibens oder auf elektronischem Wege übermittelt werden; für Teilnahmeanträge ist auch eine Übermittlung per Fax zulässig.

Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen keinesfalls dazu führen, dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren eingeschränkt wird.

Die gewählten Kommunikationsmittel müssen die Gewähr bieten,

a)
dass jedes eingereichte Angebot alle zu seiner Bewertung erforderlichen Informationen enthält;
b)
dass die Integrität der Daten sichergestellt ist;
c)
dass die Vertraulichkeit der Angebote gewahrt bleibt und der öffentliche Auftraggeber erst nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote von diesen Kenntnis nehmen kann.

Die öffentlichen Auftraggeber können verlangen, dass per Fax gestellte Anträge auf Teilnahme möglichst umgehend, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der Ausschlussfrist gemäß den Artikeln 140 und 251, schriftlich oder auf elektronischem Wege bestätigt werden, sofern dies für das Vorliegen eines rechtsgültigen Nachweises erforderlich ist.

Die öffentlichen Auftraggeber können verlangen, dass elektronisch übermittelte Angebote mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) versehen sind.

(1a) Gestattet der öffentliche Auftraggeber die elektronische Übermittlung von Angeboten und Teilnahmeanträgen, so müssen die verwendeten Mittel und deren technische Merkmale allgemein zugänglich und mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Die Informationen über die zur Einreichung der Angebote und der Anträge auf Teilnahme erforderlichen Spezifikationen, einschließlich der Verschlüsselung, müssen allen Bietern und Antragstellern zur Verfügung gestellt werden.

Die Vorrichtungen, die für den elektronischen Eingang der Angebote und der Anträge auf Teilnahme verwendet werden, müssen den Anforderungen des Anhangs X der Richtlinie 2004/18/EG genügen.

(2) Erfolgt die Einreichung der Angebote mittels eines Schreibens, so kann der Bieter zwischen folgenden Übermittlungsformen wählen:

a)
per Post oder Kurierdienst; in diesem Fall wird in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich das Versanddatum für verbindlich erklärt, wobei der Poststempel bzw. das Datum der Ablieferungsbestätigung ausschlaggebend ist;
b)
durch Hinterlegung bei den Dienststellen des Organs durch den Bieter oder einen Vertreter, wobei, abgesehen von den in Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a genannten Angaben, in den Ausschreibungsunterlagen die Dienststelle genannt wird, bei der die Angebote gegen Aushändigung einer datierten und unterzeichneten Empfangsbestätigung einzureichen sind.

(3) Zwecks Geheimhaltung und um etwaige Probleme bei der Einreichung von Angeboten mit der Post zu vermeiden, ist in der Ausschreibung folgendes zu vermerken:

„Das Angebot ist in zwei Umschlägen einzureichen. Beide Umschläge werden verschlossen, und der innere Umschlag trägt außer der Angabe der in der Ausschreibung genannten Empfängerdienststelle den Vermerk Ausschreibung — nicht durch den Postdienst zu öffnen. Werden selbstklebende Umschläge verwendet, so sind diese zusätzlich mit Klebestreifen zu verschließen; quer über diesen Klebestreifen hat der Absender seinen Namenszug anzubringen.”

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

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