Artikel 144 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Bietungsgarantien (Artikel 98 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

Der öffentliche Auftraggeber kann entsprechend den Bestimmungen des Artikels 150 die Hinterlegung einer Bietungsgarantie in Höhe von 1 bis 2 % des Gesamtauftragswerts verlangen.

Diese Garantie wird bei Zuschlag des Auftrags freigegeben. Sie wird einbehalten, wenn binnen der zu diesem Zweck festgesetzten Frist kein Angebot eingeht oder das eingereichte Angebot zurückgezogen wird.

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