Artikel 145 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Öffnung der Angebote und der Teilnahmeanträge (Artikel 98 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

(1) Alle Teilnahmeanträge und Angebote, die den Anforderungen gemäß Artikel 143 entsprechen, werden geöffnet.

(2) Für Aufträge, deren Wert über dem in Artikel 129 Absatz 1 festgesetzten Schwellenwert liegt, setzt der Anweisungsbefugte einen Ausschuss für die Öffnung der Angebote ein.

Der Eröffnungsausschuss setzt sich zusammen aus mindestens drei Personen, die mindestens zwei organisatorische Einheiten des betreffenden Organs vertreten und in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen, wobei mindestens eine dieser Personen völlig unabhängig vom zuständigen Anweisungsbefugten sein muss. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten unterliegen diese Personen den Verpflichtungen gemäß Artikel 52 der Haushaltsordnung.

Bei den in Artikel 254 genannten Vertretungen und lokalen Stellen bzw. solchen, die isoliert in einem Mitgliedstaat tätig sind, und die über keine voneinander getrennten organisatorischen Einheiten verfügen, entfällt diese Verpflichtung.

Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird der Ausschuss für die Eröffnung der Angebote vom zuständigen Anweisungsbefugten des für das Vergabeverfahren verantwortlichen Organs eingesetzt. Die Zusammensetzung des Ausschusses trägt nach Möglichkeit dem interinstitutionellen Charakter des Vergabeverfahrens Rechnung.

(3) Bei Abgabe der Angebote mittels eines Schreibens paraphieren eines oder mehrere der Mitglieder des Ausschusses die Dokumente, auf denen Datum und Uhrzeit des Versands der Angebote vermerkt sind.

Außerdem paraphieren sie:

a)
entweder alle Seiten jedes Angebots,
b)
oder — außer in den Fällen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 — das Deckblatt und alle Seiten der Finanzübersicht eines jeden Angebots, wobei die Vollständigkeit des ursprünglichen Angebots durch geeignete Sicherungsvorkehrungen einer vom Anweisungsbefugten unabhängigen Dienststelle gewährleistet wird.

Bei der Vergabe im Preiswettbewerb gemäß Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe a) werden die in den konformen Angeboten genannten Preise bekannt gegeben.

Die Mitglieder des Ausschusses unterzeichnen das Protokoll über die Öffnung der eingegangenen Angebote, in dem insbesondere die konformen und die nicht konformen Angebote genannt und die Ablehnung der nicht konformen Angebote unter Berücksichtigung der in Artikel 143 genannten Übermittlungsmodalitäten begründet werden.

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