Artikel 146 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Ausschuss für die Bewertung der Angebote und der Teilnahmeanträge (Artikel 98 Absatz 4 der Haushaltsordnung)
(1) Alle für konform erklärten Teilnahmeanträge und Angebote werden von einem für die betreffende Verfahrensetappe eingerichteten Bewertungsausschuss bewertet und eingestuft, wobei die jeweils vorher bekannt gegebenen Ausschluss- und Auswahlkriterien einerseits und Zuschlagskriterien andererseits zugrunde gelegt werden.
Dieser Ausschuss wird vom zuständigen Anweisungsbefugten zwecks Abgabe einer Stellungnahme zu den Aufträgen oberhalb des in Artikel 129 Absatz 1 genannten Schwellenwerts eingesetzt.
Der zuständige Anweisungsbefugte kann jedoch beschließen, dass der Ausschuss nur die Zuschlagskriterien bewerten und einstufen soll, und dass die Ausschluss- und Auswahlkriterien auf eine andere Weise geprüft werden, die gewährleistet, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.
(2) Der Bewertungsausschuss setzt sich zusammen aus mindestens drei Personen, die mindestens zwei organisatorische Einheiten des betreffenden Organs vertreten und in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen, wobei mindestens eine dieser Personen völlig unabhängig vom zuständigen Anweisungsbefugten sein muss. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten unterliegen diese Personen den Verpflichtungen gemäß Artikel 52 der Haushaltsordnung.
Bei den in Artikel 254 genannten Vertretungen und lokalen Stellen bzw. solchen, die isoliert in einem Mitgliedstaat tätig sind, und die über keine voneinander getrennten organisatorischen Einheiten verfügen, entfällt diese Verpflichtung.
Die Zusammensetzung des Ausschusses kann mit derjenigen des Ausschusses für die Öffnung der Angebote identisch sein.
Auf Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten können externe Sachverständige zur Unterstützung dieses Ausschusses hinzugezogen werden. Der zuständige Anweisungsbefugte überzeugt sich davon, dass diese Sachverständigen die in Artikel 52 der Haushaltsordnung genannten Pflichten erfüllen.
Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird der Bewertungsausschuss vom jeweils zuständigen Anweisungsbefugten des für das Vergabeverfahren verantwortlichen Organs eingesetzt. Die Zusammensetzung des Bewertungsausschusses trägt nach Möglichkeit dem interinstitutionellen Charakter des Vergabeverfahrens Rechnung.
(3) Teilnahmeanträge und Angebote, die nicht alle in den Ausschreibungsunterlagen verlangten wesentlichen Angaben enthalten oder die nicht den darin enthaltenen spezifischen Anforderungen entsprechen, werden abgelehnt.
Der Bewertungsausschuss bzw. der öffentliche Auftraggeber kann jedoch den betreffenden Bewerber oder Bieter auffordern, binnen einer von ihm festgesetzten Frist die Unterlagen, die die Ausschluss- und Auswahlkriterien betreffen, durch weitere Unterlagen zu ergänzen oder zu präzisieren.
Als anforderungsgemäß gelten Angebote von Bewerbern oder Bietern, die nicht ausgeschlossen wurden und die die Auswahlkriterien erfüllen.
(4) Bei außergewöhnlich niedrigen Angeboten gemäß Artikel 139 bittet der Bewertungsausschuss um nähere Angaben zur Zusammensetzung des Angebots.
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