Artikel 147 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Bewertungsergebnis (Artikel 99 der Haushaltsordnung)

(1) Bewertung und Einstufung der für konform erklärten Teilnahmeanträge und Angebote werden in einem datierten Protokoll aufgeführt.

Dieses Protokoll wird von allen Mitgliedern des Bewertungsausschusses unterzeichnet.

Wenn der Bewertungsausschuss die Ausschluss- und Auswahlkriterien nicht prüfen und einstufen musste, wird das Protokoll außerdem von den Personen unterzeichnet, die der zuständige Anweisungsbefugte mit dieser Aufgabe betraut hat. Das Protokoll wird als Referenzdokument aufbewahrt.

(2) Aus dem Protokoll geht mindestens Folgendes hervor:

a)
Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags bzw. des Rahmenvertrags oder des dynamischen Beschaffungssystems;
b)
Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für den Ausschluss;
c)
Namen der Bewerber oder Bieter, deren Angebot geprüft wird, und die Gründe für ihre Auswahl;
d)
die Gründe für die Ablehnung ungewöhnlich niedriger Angebote;
e)
die Namen der ausgewählten Bewerber oder des ausgewählten Auftragnehmers und Gründe für die Wahl sowie — falls bekannt — der Teil des Auftrags oder des Rahmenvertrags, die der Auftragnehmer an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt.

(3) Der öffentliche Auftraggeber fasst anschließend einen Beschluss, der mindestens Folgendes enthält:

a)
seinen Namen und seine Anschrift sowie den Gegenstand und Wert des Auftrags bzw. des Rahmenvertrags oder des dynamischen Beschaffungssystems;
b)
die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für den Ausschluss;
c)
die Namen der Bewerber oder Bieter, deren Angebot geprüft wird, und die Gründe für ihre Auswahl;
d)
die Gründe für die Ablehnung der ungewöhnlich niedrigen Angebote;
e)
die Namen der ausgewählten Bewerber oder des ausgewählten Auftragnehmers und die Begründung dieser Wahl anhand der vorher bekannt gegebenen Auswahl- bzw. Zuschlagskriterien sowie — falls bekannt — der Teil des Auftrags oder des Rahmenvertrags, den der Auftragnehmer an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt;
f)
bei Verhandlungsverfahren und beim wettbewerblichen Dialog die Umstände gemäß den Artikeln 125b, 126, 127, 242, 244, 246 und 247, die den Rückgriff auf diese Verfahrensarten rechtfertigen;
g)
gegebenenfalls die Gründe für den Verzicht des öffentlichen Auftraggebers auf die Vergabe eines bestimmten Auftrags.

Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 von dem öffentlichen Auftraggeber gefasst, der für das betreffende Vergabeverfahren zuständig ist.

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