Artikel 148 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Kontakte zwischen öffentlichem Auftraggeber und Bieter (Artikel 99 der Haushaltsordnung)

(1) Im Verlauf eines Vergabeverfahrens sind Kontakte zwischen Auftrageber und Bietern ausnahmsweise unter den Bedingungen der Absätze 2 und 3 zulässig.

(2) Vor Ablauf der First für die Einreichung der Angebote in Bezug auf die Unterlagen und ergänzenden Auskünfte nach Artikel 141 kann der öffentliche Auftraggeber

a)
auf Veranlassung der Bieter ergänzende Auskünfte erteilen, die ausschließlich der näheren Erläuterung der Art des Auftrags dienen; diese Auskünfte müssen zeitgleich allen Bietern, die die Verdingungsunterlagen angefordert haben, erteilt werden;
b)
auf eigene Initiative bei einem Irrtum, einer Ungenauigkeit, einer Auslassung oder einem sonstigen sachlichen Fehler im Wortlaut der Bekanntmachung eines Auftrags, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder der Leistungsbeschreibung dies allen Beteiligten innerhalb der gleichen Fristen und unter genau den gleichen Bedingungen, die auch für die Ausschreibung gelten, mitteilen.

(3) Erfordert ein Angebot nach Öffnung der Angebote Klarstellungen oder sind offenkundige sachliche Irrtümer im Wortlaut des Angebots zu berichtigen, so kann der öffentliche Auftraggeber aus eigener Initiative mit dem Bieter Kontakt aufnehmen; dies darf jedoch nicht zu einer inhaltlichen Änderung des Angebots führen.

(4) In allen Fällen, in denen Kontakte stattgefunden haben, wird ein diesbezüglicher Aktenvermerk angefertigt.

(5) Bei juristischen Dienstleistungsaufträgen im Sinne von Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG kann der öffentliche Auftraggeber mit den Bietern Kontakt aufnehmen, um die Einhaltung der Auswahl- und/oder Zuschlagskriterien zu überprüfen.

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