Artikel 149 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Unterrichtung der Bewerber und Bieter (Artikel 100 Absatz 2, Artikel 101 und 105 der Haushaltsordnung)

(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern und Bietern so schnell wie möglich mit, ob sie den Zuschlag für einen Auftrag oder einen Rahmenvertrag erhalten haben oder zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen worden sind. Er nennt gegebenenfalls die Gründe, warum er auf die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags oder Rahmenvertrags oder die Einrichtung eines geplanten dynamischen Beschaffungssystems verzichtet oder die Einleitung eines neuen Verfahrens beschlossen hat.

(2) Der öffentliche Auftraggeber übersendet binnen 15 Kalendertagen nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags die in Artikel 100 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannten Informationen.

(3) Bei Aufträgen, die die Gemeinschaftsorgane für eigene Rechnung vergeben, deren Wert nicht unter den in Artikel 158 festgesetzten Schwellenwerten liegt und die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG fallen, teilt der öffentliche Auftraggeber allen abgelehnten Bietern oder Bewerbern in einer der folgenden Phasen zeitgleich in einem Schreiben, per Fax oder E-Mail mit, dass ihr Angebot oder ihre Bewerbung nicht ausgewählt worden ist:

a)
bei zweistufigen Vergabeverfahren kurz nachdem die Beschlüsse im Zusammenhang mit den Ausschluss- und Auswahlkriterien gefasst wurden und bevor der Beschluss über den Zuschlag ergeht;
b)
bei Beschlüssen über die Zuschlagserteilung und die Ablehnung von Angeboten, so rasch wie möglich und spätestens binnen einer Woche nach dem Beschluss über die Zuschlagserteilung.

In der Mitteilung sind die Gründe für die Ablehnung des Angebots bzw. der Bewerbung sowie die Rechtsmittel anzugeben, die eingelegt werden können.

Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet zeitgleich mit der Übersendung der vorgenannten Mitteilung an die abgelehnten Bieter oder Bewerber den ausgewählten Auftragnehmer von der Erteilung des Zuschlags und weist ihn darauf hin, dass diese Tatsache allein noch keinerlei Verpflichtung seitens des öffentlichen Auftraggebers begründet.

Den abgelehnten Bewerbern oder Bietern, die schriftlich mit Schreiben, Fax oder E-Mail darum ersuchen, werden ergänzende Auskünfte zu den Gründen für die Ablehnung und im Falle der Einreichung eines anforderungsgemäßen Angebots und vorbehaltlich Artikel 100 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung auch Informationen über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie die Identität des Zuschlagsempfängers mitgeteilt. Die Antwort des öffentlichen Auftraggebers erfolgt binnen einer Frist von höchstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens um ergänzende Auskünfte.

Der öffentliche Auftraggeber kann den Vertrag mit dem Auftragnehmer oder den Rahmenvertrag erst nach Ablauf einer Frist von zwei Kalenderwochen, gerechnet ab dem Tag nach der zeitgleichen Absendung der Ablehnungsbescheide und des Zuschlagbescheids, unterzeichnen. Er kann die Vertragsunterzeichnung gegebenenfalls zwecks ergänzender Prüfung aussetzen, wenn die von den abgelehnten Bietern und Bewerbern während der Frist von zwei Wochen nach Absendung der Ablehnungs- und Zuschlagsbescheide übermittelten Anträge und Bemerkungen oder andere stichhaltige Informationen, die dem öffentlichen Auftraggeber in diesem Zeitraum zur Kenntnis gelangt sind, dies rechtfertigen. In diesem Fall hat er sämtliche Bewerber oder Bieter binnen drei Arbeitstagen, nachdem die Aussetzung beschlossen wurde, entsprechend zu unterrichten.

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