Artikel 150 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Vorherige Sicherheitsleistungen (Artikel 102 der Haushaltsordnung)
(1) Wird von den Lieferanten, Bauunternehmern oder Erbringern von Dienstleistungen verlangt, dass sie vorab als Garantie für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags eine Sicherheit leisten, so muss diese einen ausreichenden Betrag und Zeitraum für ihre etwaige Inanspruchnahme abdecken.
(2) Die Sicherheit wird von einer Bank oder einem zugelassenen Finanzinstitut gestellt. Sie kann durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten ersetzt werden.
Die Sicherheit muss auf Euro lauten.
Ihr Zweck besteht darin, die Bank, das Finanzinstitut oder den Dritten unwiderruflich selbstschuldnerisch und auf erste Anforderung für die Verbindlichkeiten des Auftragnehmers haftbar zu machen.
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