Artikel 151 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Erfüllungsgarantie (Artikel 102 der Haushaltsordnung)
(1) Vorbehaltlich des Artikels 250 kann der Anweisungsbefugte nach handelsüblichen Bedingungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und nach Maßgabe der einschlägigen Verdingungsunterlagen eine Erfüllungsgarantie verlangen.
Bei Bauaufträgen im Wert von über 345000 Euro muss diese Garantie geleistet werden.
(2) Eine Sicherheit in Höhe von 10 % des Gesamtauftragswertes kann nach und nach durch Einbehaltung von den jeweiligen Zahlungen geleistet werden.
Bis zur endgültigen ordnungsgemäßen Erfüllung der Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträge kann ersatzweise ein Teil der Abschlusszahlung als Sicherheit einbehalten werden.
(3) Die Garantien werden nach Maßgabe des Vertrags freigegeben, außer bei Nichtausführung, schlechter oder nicht fristgerechter Ausführung des betreffenden Auftrags. In diesem Fall werden sie anteilig zum Schweregrad des entstandenen Schadens einbehalten.
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