Artikel 152 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Garantien für Vorfinanzierungen (Artikel 102 der Haushaltsordnung)
Als Gegenleistung für Vorfinanzierungen in Höhe von mehr als 150000 EUR und in den in Artikel 135 Absatz 6 Unterabsatz 2 genannten Fällen wird eine Sicherheit verlangt.
Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um eine öffentliche Einrichtung, kann der zuständige Anweisungsbefugte sie, je nach Bewertung des Risikos, von dieser Verpflichtung entbinden.
Die Freigabe der Sicherheit erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen oder dem Restbetrag nach Maßgabe des Vertrags.
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