Artikel 153 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Aussetzung bei Fehlern oder Unregelmäßigkeiten (Artikel 103 der Haushaltsordnung)

(1) Die Aussetzung eines Auftrags gemäß Artikel 103 der Haushaltsordnung verfolgt den Zweck, sich vom tatsächlichen Vorliegen der mutmaßlichen schwerwiegenden Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrügereien zu überzeugen. Bestätigen sich die Vermutungen nicht, so wird die Vertragsausführung nach Abschluss dieser Prüfung wieder aufgenommen.

(2) Schwerwiegende Fehler oder Unregelmäßigkeiten sind jegliche Verstöße gegen Vertrags- oder Rechtsvorschriften aufgrund von Handlungen oder Versäumnissen, die dem Gemeinschaftshaushalt Schaden zufügen bzw. zufügen könnten.

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