Artikel 154 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Feststellung, ob die Schwellenwerte erreicht sind (Artikel 104 und 105 der Haushaltsordnung)
Es obliegt jedem bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten jedes einzelnen Organs, zu beurteilen, ob die Schwellenwerte gemäß Artikel 105 der Haushaltsordnung erreicht sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.