Artikel 154 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Feststellung, ob die Schwellenwerte erreicht sind (Artikel 104 und 105 der Haushaltsordnung)

Es obliegt jedem bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten jedes einzelnen Organs, zu beurteilen, ob die Schwellenwerte gemäß Artikel 105 der Haushaltsordnung erreicht sind.

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