Artikel 155 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Gesonderte und aus Losen bestehende Aufträge (Artikel 91 und 105 der Haushaltsordnung)
(1) Die Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht mit der Absicht erfolgen, die Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung zu umgehen. Die Aufteilung eines Auftrags zu diesem Zweck ist unzulässig.
Aufträge, deren Wert mindestens den Schwellenwerten gemäß Artikel 158 entspricht, werden in gleichzeitig zu vergebende Lose aufgeteilt, wenn dies zweckmäßig, technisch möglich und wirtschaftlich ist.
(2) Besteht ein Auftrag aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muss der Wert eines jeden Loses zur Ermittlung des anwendbaren Schwellenwertes berücksichtigt werden.
Wenn der Gesamtwert der Lose den in Artikel 158 genannten Schwellenwert erreicht oder übersteigt, so gelten für jedes einzelne Los die Artikel 90 Absatz 1 und 91 Absätze 1 und 2 der Haushaltsordnung. Ausgenommen sind Lose mit einem geschätzten Auftragswert von weniger als 80000 EUR bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen oder von 1 Mio. EUR bei Bauaufträgen, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20 % des kumulierten Wertes sämtlicher Lose, die den betreffenden Auftrag ausmachen, nicht übersteigt.
(3) Gibt der geplante Kauf homogener Lieferungen Anlass zur gleichzeitigen Vergabe mehrerer Aufträge in getrennten Losen, so wird der geschätzte Wert sämtlicher Lose zur Ermittlung des anwendbaren Schwellenwerts herangezogen.
(4) Wird ein Auftrag in Form von getrennten Losen vergeben, werden die Angebote für jedes Los gesondert bewertet. Werden mehrere Lose an ein und denselben Bieter vergeben, kann für diese Lose ein einziger Vertrag unterzeichnet werden.
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