Artikel 158a VO (EG, Euratom) 2002/2342

Stillhaltezeit vor der Unterzeichnung des Vertrags (Artikel 105 der Haushaltsordnung)

(1) Der öffentliche Auftraggeber unterzeichnet einen unter die Richtlinie 2004/18/EG fallenden Vertrag oder Rahmenvertrag mit einem erfolgreichen Bieter erst nach 14 Kalendertagen.

Diese Frist läuft ab einem der folgenden Zeitpunkte:

a)
dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlags- und Ablehnungsbeschlüsse zeitgleich übermittelt wurden;
b)
wenn es sich um einen Vertrag oder Rahmenvertrag handelt, der ohne vorherige Bekanntmachung im Verhandlungsverfahren vergeben wurde, dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung gemäß Artikel 118 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

Erforderlichenfalls kann der öffentliche Auftraggeber die Vertragsunterzeichnung zwecks ergänzender Prüfung aussetzen, wenn die von den abgelehnten oder beschwerten Bietern oder Bewerbern übermittelten Anträge und Bemerkungen oder andere stichhaltige Informationen, die übermittelt wurden, dies rechtfertigen. Die Anträge, Bemerkungen und Informationen müssen binnen der Frist nach Unterabsatz 1 eingehen. Wird die Unterzeichnung ausgesetzt, werden sämtliche Bewerber oder Bieter binnen drei Arbeitstagen nach dem Aussetzungsbeschluss davon unterrichtet.

Außer in den Fällen nach Absatz 2 sind Verträge, die vor Ablauf der Frist nach Unterabsatz 1 unterzeichnet werden, nichtig.

Kann der Vertrag oder Rahmenvertrag nicht mit dem vorgesehenen Auftragnehmer geschlossen werden, so kann der öffentliche Auftraggeber den Auftrag an den auf der Rangliste nachfolgenden Auftragnehmer vergeben.

(2) In folgenden Fällen gilt die Frist nach Unterabsatz 1 vor der Unterzeichnung des Vertrags nicht:

a)
bei offenen Verfahren, in denen nur ein Angebot eingegangen ist;
b)
bei nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung, wenn der Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll, als Einziger die Ausschluss- und Auswahlkriterien erfüllt, sofern den anderen Bewerbern oder Bietern gemäß Artikel 149 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a die Ablehnungs- oder Ausschlussgründe kurz nach den betreffenden Beschlüssen auf Grundlage dieser Ausschluss- und Auswahlkriterien mitgeteilt worden sind;
c)
bei Einzelverträgen, die auf der Grundlage eines Rahmenvertrags und nach Maßgabe dieses Rahmenvertrags ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden;
d)
wenn äußerst dringende Gründe gemäß Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe c vorliegen.

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