Artikel 159 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Nachweis des Marktzugangs (Artikel 106 und 107 der Haushaltsordnung)
Die Verdingungsunterlagen schreiben den Bietern vor, den Staat zu nennen, in dem sie ihren Sitz haben oder wohnhaft sind, und die nach einzelstaatlichem Recht geforderten diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.
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