Artikel 160 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Anwendungsbereich (Artikel 108 der Haushaltsordnung)
(1) Dieser Titel findet keine Anwendung auf die Gewährungsverfahren und die Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen der Kommission mit Einrichtungen nach Artikel 54 der Haushaltsordnung im Rahmen der Kofinanzierung ihrer Betriebskosten und im Hinblick auf die Bereitstellung operativer Mittel, deren Verwaltung ihnen übertragen wird, sowie mit Empfängern im Rahmen von Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 166 der Haushaltsordnung.
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