Artikel 160 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Anwendungsbereich (Artikel 108 der Haushaltsordnung)

(1) Dieser Titel findet keine Anwendung auf die Gewährungsverfahren und die Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen der Kommission mit Einrichtungen nach Artikel 54 der Haushaltsordnung im Rahmen der Kofinanzierung ihrer Betriebskosten und im Hinblick auf die Bereitstellung operativer Mittel, deren Verwaltung ihnen übertragen wird, sowie mit Empfängern im Rahmen von Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 166 der Haushaltsordnung.

Hingegen fallen die Finanzhilfen, die diese Empfänger in Anwendung dieser Vereinbarungen zahlen, unter diesen Titel.

(2) Dieser Titel ist außerdem anwendbar auf

a)
die mit der Zinsvergütung für bestimmte Darlehen verbundene Vergünstigung;
b)
Kapitalbeteiligungen, mit Ausnahme derjenigen zugunsten internationaler Finanzeinrichtungen wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), sowie bedingt rückzahlbare Zuschüsse.

(3) Die Mitgliedsbeiträge der Gemeinschaften an Organisationen, denen sie angehören, fallen nicht unter diesen Titel.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.