Artikel 160a VO (EG, Euratom) 2002/2342

Mitgliedsbeiträge (Artikel 108 der Haushaltsordnung)

Mitgliedsbeiträge der Gemeinschaften gemäß Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind Zahlungen an Einrichtungen, in denen die Gemeinschaft Mitglied ist; diese Zahlungen erfolgen nach Maßgabe der Haushaltsbeschlüsse und der von den betreffenden Einrichtungen festgelegten Modalitäten.

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