Artikel 160b VO (EG, Euratom) 2002/2342
Beteiligungen (Artikel 108 der Haushaltsordnung)
Für die Zwecke von Artikel 108 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung gelten folgende Definitionen:
- a)
- „Kapitalbeteiligung” : eine durch eine Beteiligung erlangte Eigentumsposition an einer Einrichtung oder Unternehmung, bei der sich die Rendite nach der Rentabilität der Einrichtung oder der Unternehmung bestimmt;
- b)
- „Aktienbeteiligung” : eine Kapitalbeteiligung an einer Einrichtung oder einer Unternehmung in Form von Aktien;
- c)
- „Beteiligungsinvestition” : die Bereitstellung von Kapital für den anteiligen Erwerb von Eigentum an einem Unternehmen durch einen Beteiligungskapitalgeber, wobei dieser außerdem die betriebliche Kontrolle über das Unternehmen ausüben und an künftigen Gewinnen beteiligt werden kann;
- d)
- „Quasi-Eigenkapitalfinanzierung” : eine Finanzierungsart, die eine Mischfinanzierung aus Eigenkapital und Fremdkapital ist, bei der das Eigenkapital dem Kapitalgeber bei entsprechendem Erfolg des Unternehmens eine hohe Rendite verschafft oder die Fremdkapitalkomponente einen Aufpreis bedingt, der zur Rendite des Kapitalgebers beiträgt.
- e)
- „Risikoinstrument” : ein Finanzinstrument, mit dem — gegebenenfalls gegen Zahlung einer vereinbarten Prämie — die umfassende oder teilweise Deckung eines bestimmten Risikos garantiert wird.
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