Artikel 160c VO (EG, Euratom) 2002/2342

Besondere Bestimmungen (Artikel 108 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

(1) Gewährt die Kommission im Rahmen der direkten zentralen Mittelverwaltung Finanzhilfen nach Artikel 108 Absatz 3 der Haushaltsordnung, finden auf diese Finanzhilfen die Bestimmungen des vorliegenden Titels Anwendung, ausgenommen folgende Bestimmungen:

a)
das Gewinnverbot nach Artikel 165 der vorliegenden Verordnung;
b)
die Kofinanzierungsauflage nach Artikel 172 der vorliegenden Verordnung;
c)
bei Maßnahmen zur Stärkung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Empfängers oder zur Erzielung von Erträgen die Bewertung der finanziellen Existenzfähigkeit nach Artikel 173 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung;
d)
das Erfordernis einer vorherigen Sicherheitsleistung gemäß Artikel 182 der vorliegenden Verordnung.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der buchmäßigen Erfassung der betreffenden Finanzhilfen, über die der Rechnungsführer nach Maßgabe der internationalen Rechnungsführungsnormen entscheidet.

(2) In allen Fällen, in denen ein finanzieller Beitrag geleistet wird, trägt der zuständige Anweisungsbefugte dafür Sorge, dass mit dem Empfänger des Beitrags angemessene Zahlungs- und Kontrollmodalitäten vereinbart werden.

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