Artikel 160d VO (EG, Euratom) 2002/2342

Preise (Artikel 109 Absatz 3 Buchstabe b der Haushaltsordnung)

Für die Zwecke von Artikel 109 Absatz 3 Buchstabe b der Haushaltsordnung ist ein Preis die Auszeichnung für eine im Rahmen eines Wettbewerbs vorgelegte Arbeit.

Preise werden von einer Jury vergeben, in deren Ermessen es liegt, über die Vergabe von Preisen zu entscheiden, nachdem sie ausgehend von den Teilnahmebedingungen die Qualität der Arbeiten begutachtet hat.

Die Höhe des Preises bestimmt sich nicht nach den Kosten, die dem Preisträger entstanden sind.

Die Vergabemodalitäten, die Kriterien und die Höhe des Preises werden in den Teilnahmebedingungen festgelegt.

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