Artikel 160e VO (EG, Euratom) 2002/2342

Vereinbarungen und Entscheidungen über die Gewährung einer Finanzhilfe (Artikel 108 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Für jedes Gemeinschaftsprogramm und jede Maßnahme wird im Jahresarbeitsprogramm festgelegt, ob Finanzhilfen im Wege einer Entscheidung oder einer schriftlichen Vereinbarung gewährt werden.

(2) Für die Wahl des rechtlichen Instruments sind folgende Kriterien maßgeblich:

a)
Gleichbehandlung der potenziellen Empfänger und Verbot der Diskriminierung, insbesondere aufgrund der Staatsangehörigkeit und aus geografischen Gründen;
b)
Kohärenz des betreffenden rechtlichen Instruments mit anderen rechtlichen Instrumenten, die im Rahmen desselben Programms oder derselben Maßnahme der Gemeinschaft verwendet werden;
c)
Komplexität und Vereinheitlichung des Inhalts der finanzierten Maßnahmen oder Arbeitsprogramme.

(3) Bei Programmen, die von mehreren Anweisungsbefugten verwaltet werden, legen diese das zu verwendende rechtliche Instrument einvernehmlich fest.

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