Artikel 160f VO (EG, Euratom) 2002/2342

Ausgaben für die Mitglieder der Organe (Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung)

Die Ausgaben für die Mitglieder der Organe gemäß Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung umfassen Zuwendungen an Vereinigungen derzeitiger und ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments. Diese Ausgaben werden entsprechend den internen Verwaltungsvorschriften des Europäischen Parlaments getätigt.

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