Artikel 161 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Maßnahmen, für die eine Finanzhilfe gewährt werden kann (Artikel 108 der Haushaltsordnung)
Eine Maßnahme, für die eine Finanzhilfe im Sinne des Artikels 108 der Haushaltsordnung gewährt werden kann, muss klar identifiziert sein.
Eine Maßnahme darf nicht in der Absicht aufgespalten werden, sie den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Finanzierungsvorschriften zu entziehen.
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