Artikel 162 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen (Artikel 108 der Haushaltsordnung)
Als Einrichtung, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt, gilt
- a)
- entweder eine europäische Einrichtung, deren Auftrag allgemeine oder berufliche Bildung, Information, Innovation oder Studien und Forschungen im Bereich Europapolitik, sowie Maßnahmen zur Förderung der Unionsbürgerschaft oder der Menschenrechte umfasst, oder eine europäische Normungseinrichtung;
- b)
- oder ein repräsentatives europäisches Netz von Einrichtungen ohne Erwerbszweck in den Mitgliedstaaten oder den beitrittswilligen Ländern, das sich der Förderung von Grundsätzen und Politiken im Rahmen der Ziele der Verträge verschrieben hat.
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