Artikel 163 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Partnerschaften (Artikel 108 der Haushaltsordnung)

(1) Im Rahmen von Partnerschaften können Einzelfinanzhilfen gewährt werden.

(2) Eine Partnerschaft kann geschlossen werden, um eine langfristige Zusammenarbeit der Empfänger mit der Kommission zu begründen. Sie kann in einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung oder -entscheidung geregelt werden.

Die Partnerschaftsrahmenvereinbarung oder -entscheidung enthält nähere Angaben zu den gemeinsamen Zielen, der Art der punktuell oder im Rahmen eines genehmigten jährlichen Arbeitsprogramms geplanten Maßnahmen, dem Verfahren zur Gewährung von Einzelfinanzhilfen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze und -vorschriften des vorliegenden Titels sowie den allgemeinen Rechten und Pflichten der Vertragspartner im Rahmen von Einzelvereinbarungen oder -entscheidungen.

Die Laufzeit der Partnerschaften darf vier Jahre nicht überschreiten, außer in insbesondere mit dem Gegenstand der Partnerschaft begründeten Sonderfällen.

Die Anweisungsbefugten dürfen die Partnerschaftsrahmenvereinbarungen oder -entscheidungen nicht missbräuchlich oder in einer Weise in Anspruch nehmen, dass sie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz oder der Gleichbehandlung der Antragsteller bezwecken oder bewirken.

(3) Die Partnerschaftsrahmenvereinbarungen oder -entscheidungen sind in Bezug auf das Gewährungsverfahren Finanzhilfen gleichgestellt. Sie unterliegen den Verfahren der vorherigen Bekanntmachung nach Artikel 167.

(4) Die auf der Grundlage von Partnerschaftsrahmenvereinbarungen oder -entscheidungen vergebenen Einzelfinanzhilfen werden nach den in den Vereinbarungen oder Entscheidungen geregelten Verfahren gewährt und unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Titels.

Sie werden gemäß Artikel 169 nachträglich bekannt gemacht.

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