Artikel 164 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Inhalt der Finanzhilfevereinbarungen (Artikel 108 der Haushaltsordnung)
(1) Der Finanzhilfevereinbarung sind insbesondere folgende Angaben zu entnehmen:
- a)
- ihr Gegenstand;
- b)
- der Finanzhilfeempfänger;
- c)
-
ihre Laufzeit, und zwar:
- i)
- das Datum ihres Inkrafttretens und ihres Auslaufens,
- ii)
- das Datum der Einleitung und die Dauer der Maßnahme bzw. des Rechnungsjahres, für die bzw. das eine Finanzhilfe gewährt wird;
- d)
-
die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahme und die Finanzhilfe der Gemeinschaft, d. h. den als absolute Zahl ausgedrückten Höchstbetrag, gegebenenfalls um folgende Angaben ergänzt:
- i)
- bei Finanzhilfen gemäß Artikel 108a Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung: den maximalen Anteil der Kosten der Maßnahme oder des genehmigten Arbeitsprogramms, der finanziert wird;
- ii)
- bei Finanzhilfen gemäß Artikel 108a Absatz 1 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung: den Pauschalbetrag oder den der Finanzierung zugrunde gelegten Pauschaltarif;
- iii)
- in den Fällen gemäß Artikel 108a Absatz 1 Buchstabe d: sowohl um Angaben nach Ziffer i als auch um Angaben nach Ziffer ii des vorliegenden Buchstabens.
- e)
- eine detaillierte Beschreibung der Maßnahme bzw. im Falle eines Betriebskostenzuschusses das vom Anweisungsbefugten für das Rechnungsjahr genehmigte Arbeitsprogramm;
- f)
-
die für alle Vereinbarungen dieser Art geltenden allgemeinen Bedingungen, beispielsweise die Einverständniserklärung des Empfängers mit den Kontrollen und Prüfungen der Kommission, des OLAF und des Rechnungshofs, sowie mit der nachträglichen Bekanntmachung gemäß Artikel 169 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001; die allgemeinen Bedingungen enthalten mindestens Folgendes:
- i)
- die Bestimmung, dass das Gemeinschaftsrecht, gegebenenfalls ergänzt durch das in der Finanzhilfevereinbarung genannte nationale Recht, Anwendung findet;
- ii)
- die Bezeichnung des bei Streitigkeiten zuständigen Gerichts.
- g)
- der globale Kostenvoranschlag.
- h)
- wenn die Durchführung der Maßnahme die Vergabe von Aufträgen erforderlich macht, die in Artikel 184 genannten Grundsätze oder die Vorschriften für die Auftragsvergabe, die der Empfänger einzuhalten hat;
- i)
- die Verantwortlichkeiten des Empfängers, mindestens hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Vorlage von Tätigkeits- und Finanzberichten. Sofern dies möglich ist, werden für die Vorlage der Berichte Zwischenziele festgelegt;
- j)
- die Modalitäten und Fristen für die Genehmigung dieser Berichte sowie die Zahlung durch die Kommission;
- k)
- gegebenenfalls detaillierte Angaben zu den förderfähigen Kosten der Maßnahme oder des genehmigten Arbeitsprogramms und/oder den Pauschalbeträgen oder den auf Pauschaltarifen beruhenden Finanzierungen gemäß Artikel 108a Absatz 1 der Haushaltsordnung;
- l)
- die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntgabe der Unterstützung aus dem Gemeinschaftshaushalt, es sei denn, der Anweisungsbefugte beschließt, dass eine öffentliche Bekanntgabe nicht angezeigt oder unmöglich ist, und begründet dies.
(1a) In der Finanzhilfevereinbarung können die Aussetzungsmodalitäten und -fristen gemäß Artikel 183 vorgesehen werden.
(2) In den Fällen nach Artikel 163 enthält die Partnerschaftsrahmenentscheidung oder -vereinbarung die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b, Buchstabe c Ziffer i, Buchstabe d Ziffer i, Buchstaben f und h bis k des vorliegenden Artikels.
Die Einzelentscheidung oder -vereinbarung enthält die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a bis e, g und k sowie erforderlichenfalls Buchstabe i.
(3) Die Finanzhilfevereinbarungen können nur durch schriftliche Zusatzvereinbarungen geändert werden. Die Zusatzvereinbarungen dürfen keine Änderungen bezwecken oder bewirken, die den Beschluss über die Gewährung der betreffenden Finanzhilfe in Frage stellen könnten; außerdem dürfen die Zusatzvereinbarungen nicht gegen die Gleichbehandlung der Antragsteller verstoßen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Finanzhilfeentscheidungen.
Bestimmte Angaben nach Absatz 1 können statt in der Finanzhilfeentscheidung in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder dazugehörigen Unterlagen enthalten sein.
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